Az 310 O 402/16 und das Drama der Seitenverlinkung bei Urheberrechtsverstößen

10 Januar 2017
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Ganz schön "link" die Linksetzung für gewerbliche Seiten im Internet

Ein Urteil mit schwerwiegenden Folgen für das World Wide Web. So hat das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 18.11.2016 unter dem Aktenzeichen 310 O 402/16 festgehalten, dass kommerzielle Webseitenbetreiber für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten haften. Der obligatorische Hinweis in einem Impressum oder einem Disclaimer (Haftungsauschluss) mit dem Hinweis, dass für gesetzte Links zu anderen Seiten keine Haftung übernommen wird, ist schon früher auf tönernden Füßen wackelig gestanden, wird jetzt aber de facto komplett aufgehoben. Den Betreibern kommerzieller Websites wird durch das Urteil nämlich zugemutet, nachzuforschen, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig, also ohne Verletzung gegen das Bild- und Urheberrecht zustande kam und Rechte für alle Inhalte und Medien (Bildrechte, Videorechte etc.) korrekt voliegen.

Komplettes Versagen der Politik, Industrie und der Medien: Dass eine derartige Recherche unmöglich ist, verstehen aufgrund der gültigen Rechtslage weder der Europäischen Gerichtshofs, noch das Landgericht Hamburg bei der Haftung für Linksetzung. Wie soll ein Linksetzender herausfinden, ob alle, ja alle, Seiten des Onlineangebotes gegen keine Urheberrechte verstoßen. Wird die Haftung auch für aktive Links Gültigkeit haben, die in der Vergangenheit gesetzt wurden und was ist, wenn zum Zeitpunkt der Linksetzung alles in Ordnung war, eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt allerdings zu einer Urheberrechtsverletzung führt?

Bis jetzt sind fast alle Medienbetreiber (Ausnahme sind Heise online, Meedia, Horizont und ein paar wenige Kleinverlage) in Deckung gegangen und halten sich bis dato vornehm zurück, wenn es um die Besprechung der grundsätzlichen Problematik geht. Denn wer will sich bei Spiegel online, der Süddeutschen Zeitung, ZDF und ARD und allen anderen großen Medienhäusern vorstellen, dass sie abgemahnt werden, wenn ein Link zu einer Seite gelegt wurde, bei der es ggf. aufgrund eines menschlichen Fehlers (Vertrag mit Fotografen für Bildrechte enthielt keinen Hinweis auf die Regelung für eine Onlinenutzung) zu einer Rechtssituation kommt, die den Betreiber der Seite (z.B. ein Bild in einer Pressemappe eines Autokonzern) nun zu einer Strafzahlung und Unterlassungserklärung kommt und zwar nicht gegen den im Beispiel genannten Autokonzern, sondern gegen das Medium, also den Linksetzenden, das einen redaktionellen Beitrag erstellte und zu einer Seite des Autokonzerns verlinkte, auf der das "un"rechtmäßige Bild erschien.

Selbst die großen Verbände der Digitalindustrie halten sich bis dato zurück und weisen lediglich darauf hin, dass es wohl weiterer Gerichtsurteile bedarf, die am Ende vor dem Bundesgerichtshof zu Ende geführt werden. Wer bis dahin allerings die diversen Strafzahlungen überleben soll, steht in den Sternen. Selbst Großverlage dürften bei dieser Rechtslage in die Knie gezwungen werden und wohl oder übel keine Links mehr zu anderen Seiten legen.

Wie es sich mit den Suchmschinen dabei verhält, steht ebenso noch in den Sternen, wie bei der Frage der Linksetzung in den Social Networks, wie facebook, xing, linkedin und viele Andere. Sollte es bei youtube einen Eintrag geben, der gegen das Urheberrecht verstößt und es wird zu youtube ein Link gesetzt, so haftet der Linksetzende?

Die Such- und Vergleichsmöglichkeiten entsprechender Scansoftware ist mittlerweile so gewaltig, dass das Auffinden von Bildern und das gleichzeitige Auffinden von Linksetzenden zu den Seiten des Veröffentlichenden des Bildes keinerlei Probleme mehr ergeben sollte.

Der Anfgang vom Ende? Es wird Zeit, dass das Internet technisch und gesetzlich so abgebildet wird, dass die nachvollziehbaren Rechte von Urheberrechtbesitzern in Einklang mit den Linksetzenden gefunden wird.

Ob die Konsequenzen für das Aus aller Verlinkungen sorgt, wird sich zeigen. Ohne Änderung der Gesetze wird es auf jeden Fall zu einer breit nagelegten Abmahnwelle kommen, zu einem blackout des "Internet", von dem Google, facebook und alle anderen Gewerbetreibenden berechtigt Angst haben sollten.

Aus o.g. Gründen, wird hier bis auf weiteres kein Link gesetzt. Leser werden gebeten, in den Suchmaschinen vorläufig den Begriff "Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 310 O 402/16" zu verwenden, um auf weitere Seiten mit Informationen zum Thema zu gelangen.

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