Autofahrer aufgepasst: Parksünden in Österreich

29 Juli 2015
Autor :   Rieder Media

Parksünden sollten in Österreich nicht auf die leichte Schulter genommen werden

Spätestens, wenn das Auto abgeschleppt worden ist, wird so manchem Autofahrer bewusst, dass er es mit dem Parkverbot vielleicht doch etwas zu locker gesehen hat. „So manch ein Tourist hat in Österreich schon eine böse Überraschung erlebt“, warnt Rechtsanwalt Dr. Hubert Tramposch von der Anwaltskanzlei Tramposch & Partner in Innsbruck, „denn abgeschleppt werden darf bereits, wenn eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Sie muss noch nicht tatsächlich bestehen.“ Und bei Privatgrundstücken braucht es noch nicht einmal eines Parkverbotsschildes. Kann der Autofahrer erkennen, dass er fremden Besitz beeinträchtigt, riskiert er, vom Grundstücksbesitzer gerichtlich belangt zu werden.

Unzulässig sind in Österreich unter anderem das Parken in zweiter Spur und das Parken auf dem Gehsteig. Insbesondere darf auch außerhalb der ausgewiesenen Halte- und Parkverbote kein anderer Benutzer der Straße gefährdet und kein anderer Fahrer am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert werden. Die Klassiker falschen Parkens: Schienenfahrzeuge oder Busse kommen nicht am geparkten Fahrzeug vorbei, Fußgänger oder Fahrradfahrer werden daran gehindert, den für sie ausgewiesenen
Gehsteig oder Radfahrstreifen zu benutzen. Tramposch: „Wichtig ist auch, immer darauf zu achten, dass das geparkte Fahrzeug nicht abrollen kann. Also: vor dem Verlassen des Autos die Handbremse anziehen!“

Behördlich abgeschleppt werden darf immer dann, wenn durch das falsche Parken eine Verkehrsbeeinträchtigung zu befürchten ist. Dabei kommt Österreich Autofahrern sogar noch entgegen und weist bestimmte Halte- und Parkverbotszonen explizit mit einem Zusatzschild „Abschleppzone“ aus, so dass überhaupt kein Zweifel mehr bestehen dürfte, was toleriert wird und was nicht.

Wer sich über die Regeln hinweggesetzt hat und abgeschleppt wurde, braucht einen amtlichen Lichtbildausweis und die Kfz-Zulassungsbescheinigung, um wieder an sein Auto zu gelangen. Zahlen muss er natürlich auch. Und das nicht zu knapp.

Beispiel Innsbruck: Hier sind für ein abgeschlepptes mehrspuriges Fahrzeug ca. 240 € zu zahlen, plus zusätzlicher Verwahrungskosten pro Aufbewahrungstag. Schuldner ist immer derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist. Hinzu kommt die sogenannte Polizeistrafe für das Falschparken an sich.

„Beim Zahlen der Abschleppkosten ist Vorsicht angebracht“, rät Tramposch, dessen Kanzlei sich unter anderem mit dem Verkehrs-und dem Verkehrshaftungsrecht beschäftigt. „Wer sich gegen das Abschleppen wehren möchte, sollte, auch wenn das immer gerne eingefordert wird, nicht direkt zahlen, sondern sich einen Kostenbescheid ausstellen lassen.“ Gegen diesen Bescheid kann der Zulassungsbesitzer binnen vier Wochen Rechtsmittel einlegen. Einmal gezahlte Beträge zurückzufordern, ist wesentlich schwieriger.

Deutlich mehr Wirbel als in Deutschland gibt es in Österreich um das Falschparken auf privaten Grundstücken. Wenn auf einem fremden Grundstück unberechtigt geparkt wird, liegt eine sogenannte Besitzstörung vor. „Der Störer muss nur erkennen können, dass er in fremde Besitzrechte eingegriffen hat“, erläutert Tramposch, dessen Kanzlei zur internationalen Beratungsallianz GGI gehört, „ein kurzes Abstellen des Fahrzeugs reicht bereits für eine solche Störung aus, Parkverbotsschilder muss es nicht einmal geben.“ Die Folge: Der Besitzer des Grundstücks – das kann der Eigentümer, aber auch der Mieter sein – kann den Störer binnen 30 Tagen aber Kenntnis der Störung verklagen. Diese Klage ist dann auf die gerichtliche Feststellung der Störung des Besitzes, die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzes vor der Störung und die Untersagung weiterer Störungen gerichtet. Ein Mittel, das von einigen Grundstücksbesitzern durchaus genutzt wird und den Falschparkern hohe Kosten verursacht.

Weitergehende Informationen zum Thema Falschparken erhalten Sie unter www.tramposch-partner.com

Quelle: GGI

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